Wenn im Schadensgutachten vom Minderwert die Rede ist, ist damit ein nach vollständiger sachgemäßer Reparatur des Fahrzeugs verbleibender Wertverlust (gegenüber einem nicht vorbeschädigten gleichwertigen Fahrzeug) gemeint, also ein kaufmännischer bzw. merkantiler Minderwert.
Er berücksichtigt das Käuferverhalten, eher ein unfallfreies Kraftfahrzeug, als ein bereits vorbeschädigtes aber ordnungsgemäß repariertes Fahrzeug erwerben zu wollen.
Zusatz:
Es gibt verschiedene Berechnungsmethoden mit unterschiedlichem Ansatz. Entscheidend bei der Bemessung sind jedoch allein die Gegebenheiten am Markt. In der Regel sind jüngere Fahrzeuge betroffen. Der BGH gesteht aber auch älteren Fahrzeugen einen Minderwert zu, wenn diese noch einen hohen Zeitwert besitzen.
Eine technische Wertminderung liegt i. d. R bei qualitativ minderwertiger oder nicht fachgerechter Reparatur des Fahrzeugs vor.
Nach dem aktuellen Stand der Reparaturtechniken geht man davon aus, dass bis auf wenige Ausnahmen bei sachgemäßer Wiederherstellung nach den Vorgaben des Herstellers ein technischer Minderwert ausgeschlossen werden kann.
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