Unter Restwert (auch Schrottwert genannt) versteht man den realisierbaren Wert des Fahrzeuges im unfallbeschädigten Zustand.
Zusatz:
Nach dem BGH ist dabei der allgemeine regionale Markt zu berücksichtigen. Auf spezielle dem Geschädigten nicht selbst zugängliche Sondermarkte (Restwertbörsen) ist danach nicht abzustellen. Der Geschädigte darf sich auf das Sachverständigengutachten verlassen und das Fahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Restwert veräußern. Unterbreitet der Versicherer jedoch vor der Veräußerung des Fahrzeuges ein höheres Angebot, so ist dieses beim späteren Verkauf des Fahrzeuges mit zu berücksichtigen.
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